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Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer bei Kapitalvermögen?
Der BFH hat dem EuGH mit verschiedene Rechtsfragen in Bezug auf die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Vorabentscheidung vorgelegt.
I. Sachverhalt
Die im Jahre 1999 verstorbene Erblasserin hatte ihren alleinigen Wohnsitz im Inland. Sie hatte umfangreiches Kapitalvermögen bei Banken in Deutschland und Spanien angelegt. Auch die Alleinerbin unterhielt ihren Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Inlandswohnsitzes der Beteiligten unterlag der Nachlass in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Gleichzeitig wurde in Spanien – im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht – das dort angelegte Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen. Denn das spanische Steuerrecht knüpft an den Sitz des Kreditinstituts an.
Da mit Spanien auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen worden ist, kann eine Doppelbesteuerung nur auf der Basis des nationalen Rechts vermieden werden. Die hierfür entscheidende Norm des deutschen Rechts ist § 21 ErbStG. Diese Vorschrift sieht vor, dass auf das sog. „Auslandsvermögen” im Ausland erhobene Steuern, auf die in Deutschland erho...