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Eindeutige und nachprüfbare Leistungsbeschreibung in Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich ist. Eine ausreichende Leistungsbeschreibung liegt nicht vor, wenn die Arbeiten mit „ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten” oder „ausgeführte Flachverblendarbeiten” bezeichnet werden und darüber hinaus keine Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistungserbringung erfolgen, die eine Identifizierung der Leistung ermöglichen.