Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG
Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet, hat die Familienkasse bei der Änderung die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu beachten. Ein bereits bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für Kindergeld ist gem. § 70 Abs. 4 EStG auch dann aufzuheben, wenn die von der Prognoseentscheidung abweichenden Einkünfte und Bezüge des Kinds nur gemeinsam mit den nach neuerer Rechtsprechung zu berücksichtigenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, die isoliert betrachtet eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht rechtfertigen, den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschreiten.