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Versicherungsvertragsrecht | Keine einseitige Änderung der AGB der Krankenversicherung „zur Klarstellung”
Klauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlauben, mit Zustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder wenn Auslegungszweifel beseitigt werden sollen, sind unwirksam ( NWB YAAAC-73341). Die Unzulässigkeit einer Änderung „auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres” gilt selbst dann, wenn nach den AGB die Belange der Versicherten dabei hinreichend gewahrt werden sollen und wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Denn über die von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus darf ein Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer...