BFH Beschluss v. - IX R 66/07

Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde; Unzulässigkeit eines bedingten Rechtsmittels

Gesetze: FGO § 115 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 5 K 3627/06 abgewiesen. Das den Bevollmächtigten des Klägers am zugestellte Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision könne durch Beschwerde angefochten werden. Diese sei innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Lasse der BFH auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so werde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedürfe es nicht.

Mit dem am beim BFH eingegangenen Telefax legte der Kläger durch die Bevollmächtigten gegen das Urteil Revision und hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision schon dann versagt, wenn sie —wie in dem angefochtenen Urteil— weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen ist (, BFH/NV 2000, 341; , BFH/NV 2004, 1539).

2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.). Sie scheitert darüber hinaus an den erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschieden zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

3. Das eingelegte Rechtsmittel kann schließlich auch nicht deshalb als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, weil der Kläger mit der Rechtsmittelschrift nicht nur Revision, sondern hilfsweise gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine hilfsweise —für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision— erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. , BFH/NV 2003, 1344, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-75955