BSG Urteil v. - B 4 RA 9/05 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art 3 Abs 1

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 4 RA 60/04 vom SG Gelsenkirchen, S 8 RA 13/04 vom

Gründe

I

Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherungsträger eine Rentenanpassung zum um 2,66 vH, hilfsweise um mehr als 0,0 vH.

Die Klägerin bezieht seit dem Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom wandte sie sich an die Beklagte und erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004. Die Beklagte fasste das Schreiben als Antrag auf Anpassung der Rente zum auf und lehnte den Antrag ab (Bescheid vom ). Die Klägerin erhob Widerspruch. Durch die ab geltende Pflicht, dass der Rentner den vollen Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente allein tragen müsse, sei ihre Rente (wirtschaftlich) um 0,85 vH gekürzt worden. Dagegen seien Beamtenpensionen 2004 um 0,92 vH zuzüglich Einmalzahlung erhöht worden. Unter Berücksichtigung einer weiteren steuerlichen Entlastung der Beamtenpensionen von durchschnittlich 1,74 vH würden Beamtenpensionen 2004 insgesamt um 2,66 vH steigen. Sie fordere Gleichbehandlung. Der Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom ohne Erfolg.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben, mit der sie begehrt hat, die Beklagte möge ihr ab eine um 2,66 vH erhöhte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen. Die Aussetzung der Rentenanpassung verletze ihre Grundrechte aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 und 2 Grundgesetz (GG). Das SG hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Die Anpassung der Renten zum sei durch Art 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom (BGBl I 3013) ausgesetzt worden. Die Aussetzung der Rentenanpassung verletze die Klägerin nicht in ihren Grundrechten.

Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) Berufung eingelegt. Sie hat im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, die Rentendynamisierung unterfalle dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG, da es sich um eine dem Einzelnen in der Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnete Rechtsposition handele. Die Aussetzung der Rentenanpassung stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, der nicht durch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gedeckt sei. Das die Berufung zurückgewiesen. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 sei mit Verfassungsrecht vereinbar. Die in §§ 65, 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfalle dem Eigentumsschutz des Art 14 GG insoweit, als sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen diene (unter Hinweis auf SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie ergebe sich aus den Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums, deren Erlass Aufgabe des Gesetzgebers sei (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Die Bestimmung des Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG entziehe den betroffenen Rentnern nicht dauerhaft das eigentumsgeschützte Recht auf Rentenanpassung, sondern setze die Rentenanpassung lediglich für ein Jahr aus. Dabei handele es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, denn die Maßnahme sei durch Gründe des Gemeinwohls, insbesondere der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Sie beruft sich darauf, die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verletze ihre Grundrechte. Der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG sei durch die gesetzliche Aussetzung der Rentenanpassung betroffen. Die Rentenanpassung habe eigentumsrechtlichen Charakter. Der Rechtsinhaber habe auf Grund seiner getätigten Arbeit und seiner Beitragszahlungen Anrechte erworben, die ihm nicht mehr entzogen werden dürften. Dies verbiete es, dass derjenige, der als Versicherter zur Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems beigetragen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls zum Empfänger von Nothilfeleistungen herabgestuft werde. Nach jahrelang erbrachten Vorleistungen für den Altersfall müsse diesen Eigenleistungen ein adäquater Leistungsanspruch gegenüberstehen; dieser werde durch die Rentenanpassung gewährleistet. Die Rentenanpassung sei auch Bestandteil des Generationenvertrags, die aktuelle Rente werde durch Beiträge der Versicherten finanziert, die von der Höhe des Entgelts abhingen, deshalb müsse auch die Rente dynamisch sein.

Der vom Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in die eigentumsgeschützte Rechtsposition sei nicht gerechtfertigt. Die für die Rechtfertigung des Eingriffs gegebene Begründung, den Beitragssatz zur Rentenversicherung stabil halten zu wollen, sei nicht ausreichend. Eine solche sozialpolitische Zielvorgabe könne nicht aus sich heraus die Rechtsstellung des Versicherten und ihre verfassungsrechtliche Gewährleistung relativieren. Insbesondere sei die durch eine solche sozialpolitische Zielvorgabe hervorgerufene Ungewissheit für den Berechtigten mit dem Konzept einer Versicherung unvereinbar. Schließlich könne es nicht angehen, dass der Gesetzgeber jederzeit mit dem Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten - die erwartungsgemäß künftig nicht abnähmen - solche Eingriffe vornehmen könne. Ergänzend verweist die Klägerin auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. F. H. , Universität Siegen, erstellt für den Sozialverband Deutschland, die sie dem Senat vorgelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom sowie die ablehnende Entscheidung in dem Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung zum unter Vornahme einer Rentenanpassung in Höhe von 2,66 vH, hilfsweise von mehr als 0,0 vH zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom zurückzuweisen.

Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG lege gesetzlich fest, dass sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum nicht veränderten. Dies habe zur Folge, dass die jährliche Rentenanpassung ausgesetzt sei und der von der Klägerin zu beanspruchende Monatsbetrag der Rente sich zum nicht erhöht habe. Durch diese gesetzliche Regelung werde das Grundrecht der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG nicht verletzt. Es sei in Rechtsprechung und Literatur schon nicht geklärt, ob die Dynamisierung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterfalle. Allein der erkennende Senat habe sich mit Urteil vom (B 4 RA 120/00 R) ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe teilweise unter Eigentumsschutz. Sie diene dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Dynamisierung der Rente unter Eigentumsschutz stehe oder unter den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG falle, sei der Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

In dem Revisionsverfahren erstrebt sie die Anpassung der ihr zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum durch Festsetzung eines um 2,66 vH höheren aktuellen Rentenwerts und die Zahlung der auf dieser Grundlage neu zu berechnenden Rente. Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung oder Nichtanpassung der Rente der Klägerin sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 2).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum . Hierfür gibt es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die gesetzliche Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen Regelanpassung verletzt nicht die Grundrechte der Klägerin. Die Entscheidung der Beklagten, eine Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt abzulehnen, ist rechtmäßig.

1. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage stützen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Rente ergibt sich auch aus §§ 65, 68, 69, 255 f SGB VI nicht.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt aus der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (Nr 1, § 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (Nr 2, § 67 SGB VI) sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven maßgebenden "aktuellen Rentenwert" (Nr 3, §§ 68, 255a SGB VI). Die jährliche (§ 68 Abs 1 Satz 3 und § 255a Abs 2 Satz 2 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwertes (auch "Ost") führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Demgemäß werden zum 1.7. eines jeden Jahres durch den Verordnungsgeber (§§ 69, 255b SGB VI) "die Renten angepasst", indem abstraktgenerell der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert "ersetzt" wird (§ 65 SGB VI). Die daraus resultierende Änderung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente - und nur der Änderungsbetrag - wird individuell dem einzelnen Rentenberechtigten gegenüber in der Rentenanpassungsmitteilung dargestellt und insoweit verbindlich geregelt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente, denn zum ist ein neuer maßgeblicher aktueller Rentenwert (auch Ost) nicht bestimmt worden. Der Verordnungsgeber war zum durch § 69 Abs 1 SGB VI weder ermächtigt noch verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert als € 26,13 bzw € 22,97 (Ost) zu bestimmen, der zuletzt durch § 1 Rentenanpassungsverordnung vom (RAV 2003; vgl BGBl I 784) bestimmt worden war. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) durch § 1 RAV 2003 trat gemäß § 5 RAV 2003 zum in Kraft. Eine Befristung der Geltungsdauer dieses aktuellen Rentenwertes enthält die RAV 2003 nicht.

Entgegen § 69 Abs 1 SGB VI durfte der Verordnungsgeber aber zum den sich aus § 68 SGB VI ergebenden höheren aktuellen Rentenwert nicht rechtsverbindlich machen. Denn Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG hat angeordnet, dass zum weder der aktuelle Rentenwert noch der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert werden. Diese spezialgesetzliche Regelung ging den ohne sie geltenden Bestimmungen des SGB VI vor und verwehrte der Bundesregierung als Verordnungsgeber die Festsetzung eines neuen aktuellen Rentenwerts. Mangels gesetzlicher Änderung des aktuellen Rentenwerts ist der beklagte Rentenversicherungsträger weder verpflichtet noch ermächtigt, eine "Dynamisierung" der Rente vorzunehmen. Die Ablehnung des Antrags auf Rentenanpassung zum durch den angegriffenen Verwaltungsakt der Beklagten ist auf Grund der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht zu beanstanden.

2. Es gibt auch keine im GG ausgestaltete Anspruchsgrundlage, aus der sich der Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte ergeben könnte.

Das GG selbst regelt nicht, ob der Rentenberechtigte vom Versicherungsträger eine bestimmte "Anpassung" seiner Rente im Sinne einer Anhebung des Rentenwerts beanspruchen kann. Die Rentner haben in Bezug auf die Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht im Sinne eines Anspruchs gegen den Deutschen Bundestag oder gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts. Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des SGB VI zur Rentenanpassung vermitteln ihnen keine konkrete vermögenswerte Rechtsposition, über die sie aktuell verfügen könnten oder die ihnen sonst ihren Freiraum im Vermögensbereich sichern könnte (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom - L 2 R 234/05).

Der grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus Art 14 GG, aber auch der aus Art 2 Abs 1 GG, gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat keinen leistungsrechtlichen, sondern nur abwehrrechtlichen Inhalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird.

Die im Gesetz grundsätzlich und als Regel ausgestaltete Anpassung der Rente enthält keine Anspruchsgrundlage für ein Leistungsrecht gegen den Deutschen Bundestag auf Erlass rentenerhöhender Gesetze, erst recht nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente. Soweit die Anpassungsregeln des SGB VI den Berechtigten als Teil ihrer Rechte auf Rente ein Recht gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf gesetzmäßige Änderung des aktuellen Rentenwerts geben, verschafft dieses auf ein Handeln des Verordnungsgebers gerichtetes Recht ihnen noch kein vermögenswertes Recht gegen den Versicherungsträger. Vielmehr ist die Rentenanpassung des Verordnungsgebers dadurch geprägt, dass sie je nach Entwicklung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände entweder einen höheren oder aber einen niedrigeren Monatsbetrag der Rente zur Folge haben kann. Da die mögliche Minus-Anpassung sicher nicht als vermögenswerte Position anzusehen ist, die Eigentumsschutz gemäß Art 14 Abs 1 GG genießt, kann die Anpassung durch den Verordnungsgeber insgesamt nicht als (Teil-)Recht auf höhere Rente bzw auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts in den Eigentumsschutz der Rente einbezogen werden (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO; ).

3. Im Ergebnis kann anderes nur gelten, wenn das GG die im SGB VI grundsätzlich und regelhaft ausgestaltete Veränderung des aktuellen Rentenwerts durch den Verordnungsgeber in prinzipieller Anlehnung an die Entgeltentwicklung der aktiven Versicherten gerade als Bestandteil des Rechts auf Rente unter Grundrechtsschutz gestellt hätte, sodass sie an dessen Abwehrgehalt teilnähme und die spezialgesetzliche Aussetzung der Anpassung durch den Deutschen Bundestag ein Eingriff in dieses gegen den Verordnungsgeber gerichtete "Recht auf Anpassung" wäre. Ein solcher abwehrrechtlicher Grundrechtsschutz könnte sich aus Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG ergeben. Beide Grundrechte sind aber nicht verletzt.

Dabei kann dahingestellt bleiben (so auch ), ob das als Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG verkündete Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum (Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG eingreift (vgl unten Buchst a). Dies unterstellt, wäre der Eingriff gerechtfertigt (vgl unten Buchst b). Wäre dagegen der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt, wäre die gesetzgeberische Aussetzung der Regelanpassung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen, im Ergebnis aber ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl unten Buchst c).

a) Diese nach dem SGB VI vorgesehene Rentenanpassung könnte in dem genannten Sinn dem abwehrrechtlichen Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG (Eigentumsgarantie) unterfallen. Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (stRspr seit BVerfGE 53, 257, 289 f; 74, 129, 148; 87, 1, 41). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass der "Anspruch auf Rente" Eigentumsschutz genießt. Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f). Nach diesen Grundsätzen ist der Rentenanspruch iS des § 34 Abs 1 SGB VI, also das Stammrecht, in Höhe des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI, aber auch jeder hieraus entstehende monatliche Einzelanspruch eigentumsgeschützt.

aa) Vorliegend stellt sich die weiterreichende Frage, ob der Rentenberechtigte als Bestandteil seines Renteneigentums vom Verordnungsgeber die Anpassung des aktuellen Rentenwerts nach Maßgabe der §§ 65, 68, 69, 255a, 255b SGB VI und daher im Ergebnis vom Versicherungsträger höhere Rente unter Eigentumsschutz beanspruchen kann. Die Klägerin hat ein durch Verwaltungsakte festgestelltes Recht auf Erwerbsunfähigkeitsrente nur in Höhe des ihr zuerkannten Monatsbetrags der Rente. Diese eigentumsgeschützte Position bleibt durch Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG nach Grund und Höhe unangetastet. Die Frage, ob dieses Recht auch insoweit eigentumsgeschützt ist, als das Gesetz eine Anpassung des Monatsbetrags der Rente (sog Rentendynamisierung; vgl §§ 64, 65 SGB VI), vorsieht, ist bisher durch die Gerichte nicht abschließend entschieden worden (zum Folgenden: W. Meyer, Die Armutsfestigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung aus verfassungsrechtlicher Sicht in: Armutsfestigkeit sozialer Sicherung, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, SDSRV 56 <2007>, 71 ff, 111 ff mwN).

bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch , 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44). Das Gericht hat aber entschieden, die Werte von Rechten auf eine übergeleitete SGB VI-Rente, die auf einer durch den Einigungsvertrag begründeten Zahlbetragsgarantie für frühere Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte der DDR beruhten, seien von Verfassungs wegen zu dynamisieren. Allerdings handelte es sich bei diesen anzupassenden SGB VI-Renten um "sozialrechtliche Ansprüche eigener Art" (dazu zusammenfassend: BSGE 84, 180, 185 ff, 191; vgl auch - NJ 2006, 553 f). Das BVerfG hat für den eigentumsrechtlichen Schutzgehalt, den die Zahlbetragsgarantien des Einigungsvertrages bei übergeleiteten SGB VI-Renten entfalten, auf den drohenden Verlust der erworbenen Rangstelle im Vergleich zu anderen Rentnern aus dem Beitrittsgebiet und auf die inflationsbedingte Entwertung des Zahlbetrags der Rente abgestellt. Deswegen sei zur Vermeidung einer Verletzung von Art 14 Abs 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Rente in Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrags an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei. Das Gericht hat jedoch nicht konkretisiert, auf welche Weise - ob entsprechend aktuellem Rentenwert oder aktuellem Rentenwert (Ost) oder nach anderen Grundsätzen - die gebotene Anpassung des Zahlbetrags zu erfolgen habe.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat daraufhin im Urteil vom (BSGE 84, 180) in Umsetzung dieser verfassungskonformen Auslegung entschieden, dass die eigentumsrechtlich gebotene "Dynamisierung" eines solchen "besitzgeschützten Zahlbetrags", auf den die Rentenformel des § 64 SGB VI nicht direkt anwendbar ist, nur den jeweiligen Änderungsfaktor für den aktuellen Rentenwert betrifft. Da dieser Faktor festlegt, in welchem Ausmaß der Bestandsrentner an der Lohnentwicklung der beschäftigten Versicherten teilhat, ist die Interessenlage der Inhaber von zahlbetragsgeschützten Werten mit derjenigen der SGB VI-Rentenberechtigten mit einer im Versicherungsleben nach dem SGB VI erworbenen Rangstelle insoweit vergleichbar und partiell gleichwertig. Dem genügt eine Anpassung der SGB VI-Rentenwerte, die von einer Zahlbetragsgarantie geschützt werden, entsprechend der allgemeinen Rentenanpassung nach den §§ 68, 69 SGB VI. Denn diese Anpassung genüge den vom BVerfG aufgestellten Kriterien des Eigentumsschutzes, weil sie inflationsbedingte Einbußen und relative Rangverluste verhindern solle (BSGE 84, 180, 187 ff, 191 ff).

Daran hat der Senat in seinem Urteil vom (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwertes und des aktuellen Rentenwertes (Ost) spezialgesetzlich zum durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde. Es ging um einen Bezieher einer "zahlbetragsgeschützten" SGB VI-Rente. Er hat nach Darstellung der Entwicklung der Regelanpassung und ihrer Aussetzungen eine Verletzung der Art 14 und Art 2 Abs 1 GG verneint.

Im Anschluss an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 44) und auf der Grundlage seiner Bindungswirkung (§ 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) hat er ausgeführt, die Rentenanpassung stehe nur insoweit unter Eigentumsschutz, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, diene. Nur die realwerterhaltende Anpassung sei abwehrrechtlich als Eigentum geschützt, werde aber durch einen "Inflationsausgleich" nicht beeinträchtigt. Dieses durch Art 14 Abs 1 GG vermittelte Gebot der Anpassung der Leistung in Höhe der Inflationsrate stehe unter dem Vorbehalt steigender Bruttolöhne und -gehälter (zustimmend hierzu: Hebeler, ZFSH/SGB 2001, 528, 534; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Stand Juni 2007, § 68 Anm 25.2; Ruland in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, 218, 226; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 f; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 472 f; Wenner, SozSich 2007, 194, 198; zuvor aA: Papier, SGb 1984, 411, 412; ablehnend: Lenze, NZS 2003, 505, 507 f).

Ferner sei auch die durch Art 2 Abs 1 GG gewährleistete teilhaberechtliche Stellung nicht verletzt worden. Weil der Staat durch die Zwangsversicherung mit Beitragslast in die Vorsorgefreiheit der Versicherten im Kernsystem der Beschäftigten eingreife und ihnen insoweit die Mittel zur Eigenvorsorge entziehe, sei den Zwangsversicherten verlässlich zugesagt, künftig Renten nach denselben Grundsätzen und Wertungen in einer "Gesamtäquivalenz" zu erhalten, die den von ihnen mitfinanzierten Renten zu Grunde gelegen haben. Der Gesetzgeber müsse aber frühere Vorleistungen, heutige Rechte, gegenwärtige Belastungen und überschaubare Entwicklungen fortlaufend beobachten und zeitnah zu einem angemessenen Ausgleich bringen. Diesen Anforderungen genüge die "Inflationsanpassung". Aus dem Wiedervereinigungsrecht ergebe sich für die Rentner mit einem "Zahlbetragsschutz" nichts anderes. Die Verfassungsbeschwerden gegen beide Urteile des 4. Senats hatten keinen Erfolg ( = NJ 2006, 553; Beschluss vom - 1 BvR 824/03, DVBl 2007, 1228).

Die zur Anpassung einer "zahlbetragsgeschützten" Rente ergangene Senatsentscheidung ist von Teilen der Literatur auf die allgemein jährliche Rentenanpassung nach §§ 68, 69 SGB VI übertragen worden (vgl zB Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Stand Juni 2007, § 68 Anm 25.3; Ruland in: Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, 218, 226; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 mwN).

cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG-Komm, Art 14 RdNr 30; Berkemann in: Mitarbeiterkomm-GG, Art 14 RdNr 182 mwN). Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw Berechnungselemente oder bloße Aussichten (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10).

Für die gesetzliche Regelanpassung der Rente könnte daraus folgen, dass sie nach Maßgabe der §§ 63 f SGB VI als Teil des Rechts auf Rente von dessen Eigentumsschutz erfasst wird. Denn sie ist nach Sinn und Zweck der Leistung integraler Bestandteil des Rentenrechts selbst.

Die Rentenanpassung folgt seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom , BGBl I 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom , BGBl I 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Grundlage dessen ist das mit den Rentenreformgesetzen 1957 eingeführte Alterslohnprinzip. Die Rente soll mit Blick auf den zuvor allein von seinem Lohn oder Gehalt lebenden Arbeitnehmer nicht Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Anteil seines Lebensstandards nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Die Altersrentner sollten "aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers" gerückt werden (vgl BT-Drucks 2437 vom , S 57). Dieses Ziel bedingt die Koppelung des "Alterslohns" der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente - wie vor 1957 - an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (vgl auch BSGE 86, 262, 300 f = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 43 f mwN). Instrument der Anbindung der Rente an die Entwicklung des beitragsbelasteten Arbeitsverdienstes der Aktiven ist der sog aktuelle Rentenwert. Im aktuellen Rentenwert ist der in Relation zum aktuellen Durchschnittsentgelt der aktiv Beschäftigten gebildete Wert mit dem zeitlichen Faktor verknüpft. Nach § 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI ändert sich der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1.7. um das Maß, um das sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten entwickelt (§ 68 Abs 2 SGB VI aF); verändert sich die Belastung der aktiv Beschäftigten anders als die der Rentenbezieher, nimmt das von da an ebenfalls Einfluss auf die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes wie die Entwicklung der Löhne und Gehälter.

Vor diesem Hintergrund kann die jährliche Rentenanpassung als ein Teil der Gesamtheit von Rechtspositionen gesehen werden, die der Rentner mit der Bewilligung des eigentumsgeschützten Vollrechts auf Rente erlangt hat. Für diese Sichtweise spricht auch die Begründung in der Entscheidung des BVerfG zur Zahlbetragsgarantie (vgl BVerfGE 100, 1, 44). Wenn es nach Maßgabe des Art 14 Abs 1 GG geboten erscheint, den garantierten Zahlbetrag zu dynamisieren, um dem Berechtigten die erreichte relative Rangstelle zu erhalten und ihn vor inflationsbedingter Aushöhlung des Anspruchs zu schützen, so lassen sich diese Argumentationstopoi zwanglos auf die allgemeinen Regeln der Rentendynamisierung übertragen. Eine dauerhafte oder häufig wiederholte Aussetzung der Rentenanpassung höhlt den Rentenanspruch praktisch aus und lässt dadurch den Eigentumsschutz des Rentenrechts wirkungslos werden (ua schon BVerfGE 64, 87, 97 f; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 mwN).

dd) Demgegenüber genießt den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG nur eine Rechtsposition, die dem Berechtigten - hier also dem Rentner - bereits als privatnützig ausschließlich zugeordnet ist. Die Funktion der Sicherung eines Freiheitsraums in vermögensrechtlichen Bereichen setzt deshalb eine schon bestehende Rechtsposition voraus (vgl BVerfGE 108, 370, 384), die in ihrem Bestand bewahrt werden kann. Hieran könnte es fehlen.

Der Gesetzgeber hat das Rentenrecht so ausgestaltet, dass dem Versicherten nur der Rentenanspruch (§ 34 SGB VI), dh das Stammrecht, in Höhe des Monatsbetrags der Rente (§ 64 SGB VI) und die monatlichen Zahlungsansprüche hieraus gegen den Versicherungsträger privatnützig, ausschließlich und als wirtschaftliche Existenzsicherung verfügbar zugeordnet sind. Dagegen entsteht ein Rechtsanspruch auf einen infolge der Rentenanpassung erhöhten (oder gesenkten) Monatsbetrag der Rente erst, wenn hierfür alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch <SGB I>). Zwar ist die jährliche Rentenanpassung durch §§ 63 Abs 7, 65, 68 Abs 1, 69 SGB VI gesetzlich verbürgt. Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1).

Vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen abstrakt-generellen Regelung des aktuellen Rentenwerts (auch Ost) hat der Versicherte kein subjektives Recht auf Rente mit einem höheren Monatsbetrag, denn § 63 Abs 7 SGB VI setzt insoweit voraus, dass der aktuelle Rentenwert angepasst "wird". Erst dann ist der Versicherungsträger befugt und verpflichtet, die Änderungen gegenüber den Berechtigten vorzunehmen, und kann dieser sie beanspruchen.

Ein weiteres Bedenken gegen die Einbeziehung der Rentenanpassung in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG ergibt sich daraus, dass sie keine Rentenerhöhung garantiert, sondern sich in Bezug auf die Entwicklung des Monatsbetrags der Rente als offenes System darstellt. Die jährliche Anpassung des Monatsbetrags der Rente kann bei negativer Bruttolohnentwicklung, steigenden Rentenversicherungsbeiträgen oder steigenden Vorsorgeaufwendungen und auch bei Kombinationen solcher Entwicklungen nicht nur zur Erhöhung, sondern auch zur Senkung des Monatsbetrags der Rente führen. Wenn aber der Vollzug der Anpassung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen sowohl zu einem höheren als auch zu einem niedrigeren Wert des Rechts auf Rente führen kann, ist den Anpassungsbestimmungen eine gesicherte, dem Bestandsrentner bereits zugeordnete Rechtsposition nicht zu entnehmen. Vielmehr hat dieser lediglich eine Aussicht auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Beitragszahler. Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art 14 GG untersteht ( = SozR 3-2600 § 255c Nr 1).

Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG könnte durch die Aussetzung der Regelanpassung in eine vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasste Rechtsposition eingreifen. Das bedarf hier keiner abschließenden Antwort.

b) Wird nämlich der Eingriff durch Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG in die gesetzliche Regelanpassung durch den Verordnungsgeber als solcher in das Renteneigentum der Rentenberechtigten unterstellt, hält dieser sich im Rahmen einer nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19). Denn nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG werden der Inhalt und die Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Bei der Prüfung von Regelungen, die das Renteneigentum begrenzen, am Maßstab des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verbleibt dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität, um das System der gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und auch verhältnismäßig sein (vgl auch BVerfGE 95, 48, 58).

aa) Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 ist von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum diente der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 vH und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt (vgl BT-Drucks 15/1830, S 1, 10).

Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von der Maßnahme ausgehenden Entlastungswirkungen zu Gunsten der öffentlichen Haushalte oder der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte entweder die Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge haben müssen (vgl §§ 153, 158 Abs 1, 213 SGB VI). Es liegt in einer solchen Situation innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er - insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen - der Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität einräumt. Die Annahme, eine Erhöhung des von den Versicherten, den Arbeitgebern und von Dritten zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung verteuere den Faktor Arbeit zusätzlich und könne zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und damit zum Ausfall von Beitragseinnahmen beitragen, liegt in dem Einschätzungsspielraum des zur Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

Daneben stellt sich die Aussetzung der Anpassung im Jahre 2004 als Übergangsmaßnahme während der gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels dar (vgl dazu BT-Drucks 15/1830, S 1; Schlussbericht der Enquête-Kommission "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik", BT-Drucks 14/8800, S 33).

Der Gesetzgeber hat die mit dem Eingriff verfolgten und im öffentlichen Interesse liegenden Ziele mit einem zu deren Erreichung geeigneten Mittel umgesetzt (vgl Stahl in: Hauck/Noftz, K § 255e SGB VI, RdNr 16, Stand 2005). Die Maßnahme war geeignet, die Beiträge zur Rentenversicherung stabil zu halten. Nach den Bestimmungen des SGB VI hätte sich der anzupassende aktuelle Rentenwert nach dem bisherigen aktuellen Rentenwert, der Veränderung des Bruttoentgelts eines durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmers (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI), der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB VI) und des Altersvorsorgeanteils neu bestimmt (§ 68 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 3 und § 255e Abs 1 bis 3 SGB VI). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wäre eine geringe Rentenerhöhung für Bestandsrentner - wie die Klägerin - zu erwarten gewesen. Durch deren Aussetzung ist die gesetzliche Rentenversicherung auf der Ausgabenseite entlastet worden.

Die Maßnahme war auch erforderlich, denn ein weniger schwerwiegender Eingriff, der das gleiche Ziel erreicht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber ist bei notwendigen Anpassungen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung an veränderte Umstände insbesondere nicht verpflichtet, den erforderlichen Ausgleich zwischen den Interessen der Beitragszahler und des den Bundeszuschuss finanzierenden Haushaltsgesetzgebers einerseits und der leistungsberechtigten Rentner andererseits in der Weise herzustellen, dass er den Interessen der Rentner grundsätzlich den Vorzug einräumt. Die Leistungsseite des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass sie systembedingt mit der Beitragsseite verknüpft ist (Umlageverfahren; vgl § 153 SGB VI), die zur Finanzierung der Rentenleistungen den wesentlichen Teil beiträgt. Eine Änderung der beitragsmaßgeblichen Bruttolöhne und die Belastung der Beitragszahler mit höheren Beiträgen oder Altersvorsorgeaufwendungen spiegelt sich auf der Leistungsseite wider. Diese Verknüpfung ist Ausfluss des Generationenvertrags, nach dem die aktuell Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen die Leistungen an die früheren Beitragszahler und jetzigen Leistungsbezieher finanzieren. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, die Beitrags- und Leistungsseite des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

bb) Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 war schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Die Maßnahme war zeitlich auf die Rentenanpassung zum begrenzt. Es handelte sich um eine Ausnahme von dem ansonsten im SGB VI beibehaltenen Grundsatz einer an die Entwicklung der Bruttoarbeitseinkommen, Rentenbeiträge und Altersvorsorgeanteile anknüpfenden Rentenanpassung.

Die Regelung führte nicht zu einer Reduzierung des Monatsbetrags der Rente. Sie hatte aber zur Folge, dass sich der relative Wert der Rente infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung minderte (vgl auch , 1 BvR 1247/07, Juris RdNr 59), denn der Verbraucherpreisindex war im Jahr 2003 um 1,1 vH (2004: 1,7 vH) gegenüber dem Vorjahr angestiegen (vgl Statistisches Bundesamt <Hrsg>, Statistisches Jahrbuch 2007, Nr 20.10, S 512). Der den Rentnern durch die Aussetzung der Anpassung entstandene Nachteil ergibt sich, wenn man die tatsächliche Rentenhöhe zum mit der Rentenhöhe vergleicht, die sich nach Maßgabe der §§ 68, 69, 255a, 255b und 255e SGB VI ohne Aussetzung der Rentenanpassung nach der vom Verordnungsgeber festzusetzenden Änderung des aktuellen Rentenwerts ergeben hätte. Bei dieser Betrachtung zeigt sich, dass der Klägerin durch die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 nur eine Aussicht auf eine ganz geringfügige Rentenerhöhung entgangen ist. Nach den genannten Maßstäben wären zum die nach dem aktuellen Rentenwert berechneten Renten mit dem Anpassungsfaktor 0,04 vH und die nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechneten Renten mit einem Faktor von 0,17 vH zu erhöhen gewesen (vgl Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Stand Juni 2007, § 68 SGB VI, Anm 18). Dies hätte eine Erhöhung des aktuellen Rentenwerts von € 26,13 auf € 26,14 und des aktuellen Rentenwerts (Ost) von € 22,97 auf € 23,01 bedeutet. Diese Berechnung wird bestätigt, wenn man die Entwicklung der Bruttoarbeitnehmerentgelte im Jahre 2003 betrachtet (vgl BMAS <Hrsg>, Statistisches Taschenbuch 2007, Nr 1.12), die sich um 0,3 vH gegenüber dem Vorjahr erhöht hatten. Die daraus abzuleitende Entwicklung der Rentenhöhe wäre aber zusätzlich durch den bei der Rentenanpassung zu berücksichtigenden Anstieg des Altersvorsorgeanteils gedämpft worden (vgl § 255e SGB VI aF). Der Klägerin ist mithin eine Rentensteigerung im Bagatellbereich entgangen (vgl auch ). Sie gehört nicht zu den oben genannten Rentnern aus dem Beitrittsgebiet mit einem anzupassenden "besitzgeschützten Zahlbetrag", deren Renteneigentum zwar dadurch beeinträchtigt, aber - beiläufig gesprochen - auch nicht verletzt wäre.

Bei Abwägung der mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Belange mit dem Interesse der Rentner an der geringfügigen Rentenanpassung nach Maßgabe des SGB VI, überwiegt das öffentliche Interesse an den mit der Regelung verfolgten wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Rentner erleiden an der Substanz des (Renten-)Eigentums keine Nachteile. Nur die zu erwartende Rentenerhöhung bleibt aus, was eine vergleichsweise geringe Einbuße bedeutet. Diesem Individualinteresse steht das mit der Aussetzung der Anpassung verfolgte Interesse einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang gegenüber. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange überwiegen die vom Gesetzgeber mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interessen (vgl auch , 1 BvR 1247/07, Juris RdNr 55; danach ist bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung ein Eingriff dem Einzelnen auch noch zumutbar, wenn eine Anpassung der Rente um 2,1 vH unterbleibt).

Zwar können sich auch durch mehrere Aussetzungen von Rentenanpassungen, wenn sie später nicht ausgeglichen werden, vor allem durch die Absenkung des Ausgangsniveaus der Anpassung erhebliche Substanzverluste einstellen. Jedoch gehören solche Aussetzungen seit 1957 aber auch zu den (Not-)Maßnahmen zur Sicherung der Rentenfinanzierung. Ob eine "scheibchenweise" Beseitigung der Globaläquivalenz zwischen Eigenleistungen und Leistungen eintritt, ist nach anderen Kriterien zu prüfen und hier nicht zu erörtern, weil zum eine solche Störung nicht erkennbar ist.

c) Berührt die gesetzliche Aussetzung der Rentenanpassung dagegen den Schutzbereich von Art 14 Abs 1 GG nicht, ist diese an Art 2 Abs 1 GG zu messen. Soweit die Eigentumsgarantie beeinträchtigt ist, ist der Eingriff nur am Maßstab des Art 14 Abs 1 GG zu prüfen, die Anwendung des Art 2 Abs 1 GG tritt demgegenüber zurück. Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286). Hier geht es allerdings nicht um die von diesem Grundrecht originär geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, sondern um die durch das SGB VI-Rentenrecht eröffnete Freiheit im wirtschaftlichen Bereich, also um den Schutz einfachgesetzlich eingeräumter Freiheit.

aa) Die Aussetzung der Rentenanpassung zum berührt den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG, denn sie bewirkt eine Umgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Rechtspositionen zum Nachteil der Klägerin. Diese hatte - wie ausgeführt - jedenfalls durch die gesetzlich angeordnete Regelanpassung des aktuellen Rentenwerts durch den Verordnungsgeber gegen diesen als Bestandteil ihres Rechts auf Rente ein gesetzliches Recht auf eine Anpassungsregelung. Diese Rechtsposition wurde ihr durch die parlamentsgesetzliche (spätere) Aussetzung der Regelanpassung für 2004 entzogen.

Der Gesetzgeber hat in den Anwendungsbereich des Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG alle Bestandsrentner - wie auch die Klägerin - einbezogen, die nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage mit einer Rentenanpassung zum rechnen durften. Damit hat er zum Nachteil der Betroffenen die Aussicht auf eine kleine Rentenerhöhung zum beseitigt. Als der Gesetzgeber die regelmäßige Rentenanpassung mit dem zum in Kraft getretenen Gesetz ausgesetzt hat, hat zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf höhere Rentenleistung zum noch nicht bestanden. Die Rentner hatten bis zum Eingreifen des Gesetzgebers aber bereits eine gesetzlich begründete Aussicht darauf, dass der Verordnungsgeber den aktuellen Rentenwert anheben und sich zum ihre Rente erhöhen werde. Von einer solchen den Rentnern günstigen Sach- und Rechtslage ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er die Rentenanpassung ausgesetzt hat. Denn zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Rentenversicherung (vgl BT-Drucks 15/1830, S 1, 10) konnte das gesetzgeberische Handeln nur beitragen, wenn auf Grund der konkret gegebenen tatsächlichen Umstände bei der bevorstehenden Rentenanpassung 2004 eine Erhöhung des Monatsbetrags der Rente zu erwarten war. Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzlich zugesagte "Leistungserhöhung" mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil der Betroffenen eingewirkt.

bb) Das Grundrecht des Art 2 Abs 1 GG ist in den Schranken des Abs 1 Halbsatz 2, also insbesondere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Der Gesetzgeber ist innerhalb dieses weitgesteckten Rahmens grundsätzlich befugt, ordnend in das Leistungsgefüge der Sozialversicherung einzugreifen. Art 2 Abs 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

Die Eingriffsnorm ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 40, 65, 75 f; 78, 214, 229) nicht verletzt. Art 2 des 2. SGB VI-ÄndG ist ein Gesetz, für dessen Erlass sich der Gesetzgeber auf die Kompetenznorm des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG berufen kann. Die materiellen Regelungen dieses Gesetzes dienen dem Schutz öffentlicher Interessen und sind verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 vH und damit das Rentenversicherungssystems insgesamt zu stabilisieren (vgl BT-Drucks 15/1830, S 1, 10). Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, den Eingriff zu rechtfertigen, denn es trägt zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 75, 78, 98, zur gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 114, 196, 248).

Die gesetzliche Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Insoweit ist im Rahmen der Prüfung der Regelung an dem Maßstab des Art 2 Abs 1 Halbsatz 2 GG zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht bei der Festlegung und Ausgestaltung seiner sozialpolitischen Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl BVerfGE 114, 196, 248). Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von der Maßnahme ausgehenden Entlastungswirkungen zu Gunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl § 153, § 158 Abs 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, innerhalb der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

Dieser war insbesondere nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend: , Juris-Dokument RdNr 146 f; aA Ulrich Wenner, Rentenniveau und Grundgesetz, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 625, 636 ff).

Die gesetzliche Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Aussetzung der Rentenanpassung war auf die Rentenanpassung zum beschränkt. Die Maßnahme bildete eine lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatte kein strukturelles Gewicht. Im Jahre 2004 war sie als Übergangsmaßnahme während der gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels angelegt (vgl dazu BT-Drucks 15/1830, S 1; Schlussbericht der Enquête-Kommission "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik", BT-Drucks 14/8800, S 33).

Die gesetzliche Maßnahme führte nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente; sie hatte lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 2,1 vH an (vgl Statistisches Bundesamt <Hrsg>, Statistisches Jahrbuch 2006, Nr 20.10, S 510). Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete.

cc) Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) liegt nicht vor.

Zwar hat das BVerfG früher festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den seiner Entscheidung vorausgegangenen Jahrzehnten bei den betroffenen Rentnern durchaus die Erwartung begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f). Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus war in der Vergangenheit vielmehr die günstige wirtschaftliche Entwicklung.

Dennoch ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286; für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: vgl BVerfGE 115, 25, 42 ff). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f).

Das BSG muss im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entscheiden, wo konkret der so beschriebene sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Vorliegend ist nämlich offensichtlich, dass die mit der Revision angegriffene Maßnahme diese Grenze nicht erreicht. Sie führte lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten.

4. Die Aussetzung der Anpassung der Rente der Klägerin zum verletzt sie auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG.

Art 3 Abs 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 115, 381, 383). Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr zuletzt BVerfGE 110, 412, 432).

Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) liegt nicht vor, denn nach den zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen.

Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen. So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl , 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (vgl BVerfGE 76, 256, 298 f). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die in mittelbarer Staatsverwaltung von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256 <304 f>; BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96).

Der Gesetzgeber muss diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete "nur" die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, ist dem nicht zu folgen. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfGE 113, 167, 236).

Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl = BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, S 17 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiographie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl = BSGE 90, 11, 25 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003: Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 311).

Schließlich ist es nicht geboten, eine mögliche Begünstigung der Personengruppe der Beamten im Bereich des Steuerrechts durch höhere Rentenleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts auszugleichen. Insoweit erschiene ein Ausgleich von Vorteilen in einem Sachbereich mit Leistungen in anderen Sachbereichen als nicht geeignet, die ungleiche Behandlung der Betroffenen auszugleichen; vielmehr wäre der Gesetzgeber ggf gehalten, die jeweiligen Sachbereiche ihrer Eigenart nach sachgerecht auszugestalten (vgl BVerfGE 115, 381, 389).

Nach allem ist die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch , 1 BvR 1247/07, DVBl 2007, 1228 ff; - zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen).

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAC-75821