DBA Frankreich/ErbSt Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat” die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Frankreich; der Ausdruck „Vertragsstaaten” bedeutet die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich;

  2. bedeutet der Ausdruck „Frankreich” die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden Gebiete, soweit die Französische Republik dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

  4. umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist” alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

  5. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    auf Seiten Frankreichs: den für den Haushalt zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    bb)

    auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) [1] Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.