DBA Frankreich/ErbSt Artikel 20

Artikel 20 Geltungsdauer und Kündigung

Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an das Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf die Nachlässe der im Kalenderjahr der Kündigung des Abkommens gestorbenen Personen beziehungsweise auf die in diesem Jahr vorgenommenen Schenkungen letztmals anzuwenden.

Geschehen zu Paris am in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767