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Sozietätsgründung durch Einbringung einer Einzelpraxis
Wird ein Betrieb – dazu zählt eine freiberufliche Praxis – in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, liegt darin an sich eine Praxisveräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG, weil die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang ist . Es käme also zu einer zwangsweisen Gewinnrealisierung, wenn dafür nicht das UmwStG eingriffe, das insoweit lex specialis mit Vorrang ist. Im Folgenden wird die Gründung einer freiberuflichen Sozietät anhand mehrerer Fall-Beispiele zur Verdeutlichung der Möglichkeiten behandelt, den Einbringungsvorgang je nach Interessenlage erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu gestalten.
- Welche Möglichkeiten eröffnet § 24 UmwStG? 
- Wie wird die steuerliche Buchwertfortführung bilanziell dargestellt? 
- Welche Steuerkonsequenzen ergeben sich beim Ansatz des gemeinen Werts? 
I. Einleitung
Die Rechtsfolgen der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs in eine Personengesellschaft bestimmen sich nach dem vorrangigen § 24 UmwStG, wenn und soweit die hinzutretenden Gesellschafter keine Ausgleichsleistungen, z. B. Barzahlungen, in das Privatvermögen des Einbringenden erbring...