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Körperschaftsteuer | Öffentliche Toilette kann kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Bezug: § 4 Abs. 1 und 5 KStG).
Praxishinweise: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art ist nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut nicht der hoheitlichen Tätigkeit der Körperschaft dient. Eine solche hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn mit dem Wirtschaftsgut öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt werden. Eine öffentliche Toilette dient der Daseinsvorsorge (öffentliche Hygiene) und dient deshalb der Erfüllung einer öffentl...