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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei nicht ausgeübtem Vorbehaltsnießbrauch
Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus (Bezug: § 2 Satz 1, § 4 EigZulG).
Praxishinweise: Eine Nutzung zu „eigenen” Wohnzwecken liegt vor, wenn der Stpfl. zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist und die Wohnung tatsächlich nutzt. Wirtschaftliches Eigentum liegt nur vor, wenn der zivilrechtliche Eigentümer von der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück ausgeschlossen ist. Besteht ein solcher Aus S. 278schluss aufgrund der besonderen Vereinbarungen und tatsächlichen Durchführung nicht, so wird wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauches nicht begründet. Der zivilrechtliche Eigentümer, der das Grundstück tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist dann Anspruchsb...