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PiR Nr. 4 vom Seite 131

Aktivierung von Entwicklungskosten?

Hermann Sigle und Dr. Norbert Lüdenbach

In der internationalen Rechnungslegung ist die Aktivierung von eigenen Entwicklungskosten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Pflicht. Nach dem Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll das nun auch für das HGB gelten. Diese wichtige Änderung des HGB wird mit der dadurch erzielten Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, der Verbesserung der Fähigkeit zur Fremd- und Eigenkapitalbeschaffung und der Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresabschlusses begründet.

Contra Dipl.-Kfm. Hermann Sigle

Es sollte bei der bisherigen HGB-Regelung, nämlich dem Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bleiben. Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens – abhängig von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Fähigkeiten und Erfahrungen der Belegschaft und des Managements – wird sich nicht durch die Änderung von Aktivierungsvorschriften verbessern. Die Kreditaufnahmefähigkeit hängt weiterhin von der Möglichkeit des Unternehmens ab, in Zukunft Zinsen und Tilgungsraten zu zahlen, die Eigenkapitalbeschaffung von den erwarteten Renditen.

Wie die Erfahrungen bei der Anwendung der Aktivierungs...

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