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Zuordnung der Steuerberatungskosten
Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 € im Veranlagungszeitraum zu folgen (, BStBl 2008 I S. 256). Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 € ist nach der Erörterung auf Bundesebene veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden.