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Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern – unter anderem auf der Grundlage des § 88a AO – steuerlich bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Der Datenbestand des Bundesamts setzt sich zusammen aus Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden übermittelt.
Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn betreffenden Daten. Er stützte seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen ist. Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteil...