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Wertpapierrecht | Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung
Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG können auch zukunftsbezogene Umstände wie Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person sein, wenn die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, sich zwar noch nicht endgültig manifestiert haben, jedoch im Sinne der Vorschrift hinreichend präzise sind und ihre Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich ist. Dafür reicht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit – also über 50 %ige Eintrittswahrscheinlichkeit – aus ( NWB JAAAC-75193). Damit muss das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung der Information über das beabsichtigte Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden neu verhandelt werden. Nach der Meldung dieses Ausscheidens 2005 war der Kurs von Daimler...