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Familienrecht | Keine „Umgangspflicht” des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind
Der umgangsunwillige Elternteil hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeit. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht des umgangsunwilligen Elternteils (vgl. § 33 FGG) daher in der Regel unterbleiben (). Zwar hat auch der Anspruch eines Kindes auf elterliche Sorge Verfassungsrang. Allerdings diene ein Kontakt eines Elternteils mit seinem Kind, der nur mit Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Liegen im Einzelfall allerdings Anhaltpunkte dafür vor, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird, kann er auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Mutter des minderjährigen Jungen hatte im Namen des Kindes auf Umgang mit dem Vater geklagt.