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Körperschaftsteuer | Erstmalige Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F.
Das NWB BAAAC-75294 lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Eine Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n. F. erfolgen (Bestätigung des , BStBl 2003 I S. 575, Rn. 31). (2) Eine Gewinnausschüttung ist dann i. S. des § 37 Abs. 2 KStG 1999 n. F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des Rn. 7 und 30). – Anmerkung: An der Nahtstelle zwischen dem Körperschaftsteueranrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren ist danach ein „Bermuda-Dreieck” entstanden. Die Klägerin mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 31. 3. beschloss am eine Vorabausschüttung aus dem Jahresüberschuss zum...