OFD Koblenz - Kurzinfo ESt St 3_2008K027 - S 2284 A - St 32 3 -

Außergewöhnliche Belastungen;
Aufwendungen für ein Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten

Nach den BFH-Urteilen vom (BStBl 2006 II S. 491, 492) können nur Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO, vgl. auch EStH 33.1 – 33.4 (Scheidung) EStH 2006). Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind hingegen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende Verfügung vom  – S 2319 A – St 31 1 hat sich insoweit durch die Veröffentlichung o.a. BFH-Rechtsprechung überholt.

Zur Erläuterung: Eine Familienmediation soll die selbstbestimmte und einvemehmliche Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme, insbesondere bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, ermöglichen. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mit Hilfe der Mediation vermieden werden.

OFD Koblenz v. - Kurzinfo ESt St 3_2008K027 - S 2284 A - St 32 3 -

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1181 Nr. 22
VAAAC-75351