OFD Frankfurt/M. - S 7160e - A - 1 - St 112

Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen;
Konsequenzen aus dem

Bezug:

Auf eine Anfrage des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. hat das BMF Folgendes mitgeteilt:

„Obwohl das angesprochene BFH-Urteil nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen ist, soll es für die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhaltskonstellationen allgemein Anwendung finden. Dementsprechend kommt eine steuerfreie Vermittlungsleistung auch in den Fällen in Betracht, in denen Fondsanteile nicht ausschließlich durch das Kreditinstitut vermittelt wurden, nicht hingegen, wenn das Kreditinstitut überhaupt keine eigene Vermittlungsleistung gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht hat.”

Entsprechend dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist diese Aussage bezogen jeweils auf den einzelnen Kunden zu verstehen.

Folge:

Hat das Kreditinstitut keine eigene Vermittlungsleistung gegenüber der Fondsgesellschaft erbracht, liegen steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nicht vor. Ob das Kreditinstitut eine Vermittlungsleistung erbracht hat, ist für jeden Kunden einzeln zu beurteilen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7160e - A - 1 - St 112

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UAAAC-75308