Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen
Gesetze: EStG § 15 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht gegeben, teils nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend, weil das angefochtene Urteil von verschiedenen von den Klägern genau bezeichneten Entscheidungen des BFH abweiche (Urteile vom III R 128/80, BFHE 146, 327, BStBl II 1986, 551; vom IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448; vom III R 165/85, BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706; vom VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58; vom VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522; vom IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, und Beschluss vom X B 5/01, Steuern und Bilanzen —StuB— 2002, 133).
a) Nach dem Vorbringen der Kläger nehme der BFH in Anwendung des § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. seiner Vorgängerreglung im Aktiengesetz die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen danach vor, ob die Grundstücke dazu bestimmt seien, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (dann Anlagevermögen) oder ob der Zweck der Grundstücke im Verbrauch oder der —alsbaldigen/sofortigen— Weiterveräußerung liege (dann Umlaufvermögen). Dabei komme es im Falle des gewerblichen Grundstückshandels auf die Umstände des Einzelfalles an. Dagegen laute der abstrakte Rechtssatz des Finanzgerichts (FG), der seiner Entscheidung zugrunde liege: „Besteht für ein Grundstück, das Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels ist, eine bedingte Verkaufsabsicht des Grundstücksinhabers, so gehört dieses Grundstück zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshändlers” bzw. „Wurde für ein Grundstück aufgrund der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Indizien eine bedingte Verkaufsabsicht des Grundstücksinhabers ermittelt und deshalb seinem gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet, so gehört dieses Grundstück stets zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels”.
b) Entgegen der Ansicht der Kläger liegt die behauptete Divergenz nicht vor. Ausdrücklich stellt das FG zur Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen darauf ab, ob das Wirtschaftsgut dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt ist oder ob es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das zum Verbrauch im Betrieb, und zwar auch durch Veräußerung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448), bestimmt ist, ohne dass feststehen muss, wann der Verbrauch tatsächlich eintritt. Es zieht somit zu der für die Streitfrage entscheidenden Abgrenzung genau die Überlegungen heran, die für den BFH maßgeblich sind. Die Feststellung der bedingten Verkaufsabsicht hat somit in dem angefochtenen Urteil für die Frage der Zuordnung des Grundstücks zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen lediglich die Bedeutung eines Zwischenschrittes, indem das FG aus seiner Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalles als erstes lediglich ableitet, dass beim Erwerb des in M belegenen Grundstücks bzw. jedenfalls bei der Herstellung der zunächst vermieteten Wohn- und Geschäftsräume bereits eine bedingte Verkaufsabsicht vorlag. In einem zweiten Schritt folgert das FG aus dieser Feststellung, dass das Grundstück jedenfalls ab seiner Bebauung auch zum Verbrauch durch Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels bestimmt war, und nicht dazu, durch langfristige Vermietung auf Dauer der Vermietungstätigkeit zu dienen. Somit bewegt sich das FG mit seiner Argumentation im Rahmen der Rechtsprechung des BFH, ohne von ihr abzuweichen. Dass die Beantwortung der Frage, welchem Zweck ein Wirtschaftsgut zu dienen bestimmt ist, einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung), zeigt die Abhängigkeit der Zuordnungsfrage von den Umständen des konkreten Einzelfalles, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht in jedem Fall verlangen, dem Merkmal der sofortigen Weiterveräußerung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu , BFH/NV 2007, 1128). Die von der Rechtsprechung verlangte Würdigung der Umstände des konkreten Streitfalles hat das FG über den Schritt der Bejahung der bedingten Veräußerungsabsicht zur Annahme der Bestimmung des Grundstücks zum Verkauf veranlasst.
Dass die Kläger dieses Ergebnis der auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung getroffenen Würdigung ablehnen, kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 142/93, BFH/NV 1995, 883, und in StuB 2002, 133).
c) Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 615) liegt allein wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht vor. Während im Fall des Niedersächsischen FG über die Zuordnung langfristig (mindestens zehn Jahre) vermieteter und nicht veräußerter Objekte zu entscheiden war, betrifft der Streitfall nicht langfristig vermietete Objekte, die darüber hinaus auch verkauft wurden. Der Hinweis auf die im Jahre 2002 eingetretene Änderung mietrechtlicher Bestimmungen zur Dauer eines Mietverhältnisses (§ 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist für die Beurteilung eines in den Jahren vor dieser Änderung abgeschlossenen Sachverhalts bedeutungslos.
2. Weiter machen die Kläger die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage „Können Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels gehören und zur Einkünfteerzielung, z.B. durch Vermietung genutzt werden, Anlagevermögen sein, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall?”
a) Mit ihrer Fragestellung lehnen die Kläger die ihnen bekannte Auffassung des BFH ab, nach der diese Frage bereits geklärt ist (Beschluss vom III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844). Sie halten die der Rechtsprechung zugrunde liegenden und auf älterer Rechtsprechung beruhenden Annahmen für unzutreffend und nicht im Einklang mit § 247 HGB bzw. dessen Vorläufervorschriften stehend.
b) Hierbei lassen sie jedoch außer Acht, dass diese Entscheidungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nennen, für die Beantwortung der Zuordnungsfrage doch auf das maßgebliche Kriterium abstellen, welchem Zweck die betroffenen Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Sie verkennen bei ihrer Argumentation zudem, dass der BFH durchaus die Möglichkeit bejaht, dass auch Grundstücke eines Grundstückshändlers zu dessen Anlagevermögen gehören können, dass es allerdings für die Beurteilung, ob ein bestimmtes vermietetes Grundstück dem Anlage- oder Umlaufvermögen des Grundstückshändlers zuzuordnen ist, auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (so ausdrücklich der Senatsbeschluss in StuB 2002, 133). Damit hat die Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so dass sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein kann. Daran ändern auch die Hinweise auf Äußerungen in der Literatur nichts. Im Kern richten sich somit die Ausführungen der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, welche jedoch nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, und in BFH/NV 2006, 1844).
3. Für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO halten die Kläger auch die Frage: „Ist bei einem betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafter die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes der vermögensverwaltenden Gesellschaft ein außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung verwirklichtes Tatbestandsmerkmal oder ein gemeinschaftlich verwirklichtes Tatbestandsmerkmal?”
Auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann die Zulassung der Revision nur gestützt werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Das ist zu verneinen, wenn die Frage durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist und von einer neuerlichen Entscheidung keine zusätzlichen über den Einzelfall hinausreichenden Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Die von den Klägern in Anlehnung an die dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) zugrundeliegende Fallgestaltung formulierte Fragestellung kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die im Streitfall zu entscheidende Frage, ob und wie der Verkauf des Grundstücks der GbR sich bei der steuerlichen Beurteilung der Handlungen des Klägers auswirkt, nicht mehr klärungsbedürftig ist. Seit der Entscheidung des Großen Senats des (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) ist geklärt, dass von der Personenmehrheit getätigte Grundstücksgeschäfte zusammen mit einem oder mehreren vom Steuerpflichtigen selbst getätigten An- und Verkaufsgeschäften in seiner Person als gewerblich beurteilt werden können, selbst wenn das von der Personenmehrheit getätigte Grundstücksgeschäft auf der Ebene der Personenmehrheit nicht steuerbar ist. Deshalb ist von einer neuen Entscheidung des BFH keine zusätzliche Klärung mehr zu erwarten. Wird das von der Personenmehrheit GbR getätigte Grundstücksgeschäft in der Person des Klägers als Teil seines gewerblichen Grundstückshandels beurteilt, so ist die von den Klägern bestrittene Qualifizierung des Grundstücks der GbR als Gegenstand des Umlaufvermögens des Grundstückshandels des Klägers die zwingende Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie das Grundstück bei der Personenmehrheit vor und nach seiner Veräußerung zu qualifizieren war und ist. Eine andere Betrachtung würde eine Abkehr von der Auffassung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 bedeuten, für die kein Anlass besteht.
4. Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil stelle sich hinsichtlich der Entscheidung zur Qualifizierung des Grundstücks der GbR als Umlaufvermögen als willkürlich bzw. greifbar gesetzeswidrig dar, ist im konkreten Fall schon aufgrund des sonstigen Vorbringens zu dieser Rechtsfrage nicht schlüssig. Wenn nach Auffassung der Kläger die Frage, ob ein Grundstück, das Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels ist, dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und damit trotz dazu ergangener Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, kann das Urteil des FG, das sich mit dieser —nach Ansicht der Kläger durchaus noch klärungsbedürftigen— Frage unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung befasst, schon der Sache nach weder willkürlich noch greifbar gesetzeswidrig sein.
5. Für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO halten die Kläger weiter die Frage: „Ist bei der Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung der fünfjährige Behaltezeitraum für ein Objekt ein geeignetes Indiz oder ist im Hinblick auf das bei der Auslegung von § 15 Abs. 2 EStG heranzuziehende 'Bild des Gewerbetreibenden' - hier des gewerblichen Grundstückshändlers - ein deutlich kürzerer, z.B. zweieinhalbjähriger kritischer Behaltezeitraum zugrunde zu legen?”
Die Frage der Bedeutung der fünfjährigen Haltedauer ist —wie die Kläger selbst ausführen— in einer Vielzahl von Entscheidungen des BFH (einschließlich des Großen Senats, vgl. dazu nur Beschluss vom GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl 2002, 291) und der FG bestätigt und nicht in Frage gestellt worden. Die Kläger konnten infolgedessen keine gerichtliche Entscheidung anführen, die sich mit dieser Frist kritisch auseinandersetzt. Sie haben auch keine Äußerung im Schrifttum benannt, der ernstliche Zweifel am Festhalten an dem Fünf-Jahres-Zeitraum entnommen werden könnten. Sie haben nicht vorgebracht, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich durchgängig beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind. Damit haben sie —abgesehen von ihrer subjektiven Betrachtung— den für die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache notwendigen Klärungsbedarf für die von ihnen aufgeworfene Frage nicht dargelegt und nicht begründen können, weshalb eine Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich sein sollte (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33).
6. Die Kläger machen geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage: „Genügt für die Entkräftung des Indizes 'Ankauf bzw. Errichtung und Verkauf innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums' dessen Erschütterung oder bedarf es des Beweises des Gegenteils?”
a) Sie bringen vor, dass der BFH es einerseits in verschiedenen Entscheidungen für ausreichend ansehe, wenn die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht durch objektive Umstände erschüttert werde, dass andererseits bei genauerer Betrachtung die Erschütterung unmöglich gemacht werde, wenn es ganz besonderer Umstände in Gestalt von eindeutigen Anhaltspunkten bedürfe, um dieses Indiz zu entkräften. Damit werde nach Auffassung der Kläger im Ergebnis ein Beweis des Gegenteils verlangt. Als Beispiel dafür nennen sie die Ausführungen des BFH zu den Anforderungen, die ein gewerblicher Grundstückshändler erfüllen müsse, damit ein Grundstück seiner privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden könne (Urteil vom IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, dass der BFH nur wenige Umstände zur Entkräftung des Indizes anerkenne, weshalb im Ergebnis nur der Beweis des Gegenteils zähle. Die Frage zu klären, diene daher der Fortbildung des Rechts, um das Ausmaß an Unklarheit zu verringern und die zu hohen Anforderungen an die Entkräftung des Indizienbeweises zu lockern.
Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen außer Acht, dass die Frage, unter welchen Umständen die Indizwirkung von Verkäufen innerhalb der fünfjährigen Haltedauer für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht schon bei Erwerb eines Grundstücks entkräftet wird, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist. Differenzierte Äußerungen des BFH zum Gewicht der die Indizwirkung des Fünf-Jahres-Zeitraums entkräftenden Umstände im Einzelfall rechtfertigen deshalb die Annahme der Kläger nicht, der BFH verlange generell zur Widerlegung der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht beim Erwerb eines Grundstücks, das innerhalb der fünfjährigen Haltedauer wieder veräußert wird, den Beweis des Gegenteils. Insoweit besteht für die von den Klägern aufgeworfene Frage kein Bedarf an weiterer Klärung.
7. Schließlich begehren die Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung, das angefochtene Urteil sei durch die Zuordnung des Grundstücks in M zum gewerblichen Grundstückshandel des Klägers willkürlich bzw. greifbar gesetzeswidrig. Sie begründen ihren Vorwurf mit einer einseitigen Prägung des Tatbestandes und einer einseitigen Ausrichtung der Urteilsgründe, was zu einer krassen Verkennung der auf den konkreten Fall bezogenen Rechtslage geführt habe.
Zwar mag es aus der Sicht der Kläger verständlich erscheinen, wenn sie aufgrund ihres mehrfach erfolgreichen Antrags auf Tatbestandsberichtigung daran zweifeln, ob der Spruchkörper, der ihre Klage abgewiesen hat, die gebotene Objektivität und Fairness aufgebracht hat. Von einer willkürlichen, greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung des FG kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (Senatsbeschluss vom X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, m.w.N.). Das ist bei einer Entscheidung zu verneinen, die wie das angefochtene Urteil die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung beachtet und sie auf den gegebenen Einzelfall anwendet. Insoweit leidet das angefochtene Urteil nicht an Mängeln, die eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordern würde.
8. Soweit die Kläger —eher beiläufig— Verstöße des FG gegen die Denkgesetze rügen, kann damit die Zulassung der Revision nicht begehrt werden, da es sich dabei allenfalls um materielle Rechtsfehler handelt, auf die grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83). Im Übrigen geben die Ausführungen des FG sowohl zum Gesichtspunkt der Altersvorsorge wie zu der Bedeutung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung lediglich eine Würdigung der tatsächlichen Umstände wieder, die zwar möglicherweise den Vorstellungen des Klägers und seiner Mitgesellschafter nicht gerecht wird, aber durchaus möglich ist und keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen lässt.
9. Der Behauptung der Kläger, bei der Darstellung des Veräußerungsvorgangs habe das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, misst der Senat nicht die Bedeutung der Rüge eines Verfahrensmangels bei. Der entsprechende Vorwurf erschöpft sich in dieser einzigen Bemerkung und wird in der auf S. 18 der Beschwerdebegründung befindlichen Aufzählung der Gründe für die Zulassung nicht genannt, die den umfangreichen Ausführungen zu den jeweiligen geltend gemachten Rügen vorangestellt ist.
10. Im Laufe des Verfahrens ist der Einkommensteuerbescheid für 1996 geändert worden. Der geänderte Bescheid vom ist entsprechend § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden (, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Eine Zurückverweisung an das FG unterbleibt jedoch, weil die Änderung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (vgl. , BFH/NV 2006, 1492), wie die Kläger mit Schreiben vom mitgeteilt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-75264