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Bankmäßige Verwaltung von Wertpapieren und Termingeldern
BFH nimmt zum Leistungsort und zur Steuerbefreiung Stellung
Die bankmäßige Verwaltung von Wertpapieren und Termingeldern nach eigenem Ermessen fällt unter die Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außen stehenden Verwalters.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut i. S. von § 1 Abs. 1 KWG, erzielte in den Jahren 1989 und 1990 Erlöse in Gestalt von „Portfolio-Management-Gebühren” aus der Verwaltung von Geldvermögen für einen Anleger aus Oman, einen Anleger aus Kuwait sowie für zwei luxemburgische Investmentgesellschaften. Diese Tätigkeit wurde in den Jahren 1991 und 1992 von einer Organgesellschaft der Klägerin, einer GmbH, fortgeführt.
Grundlage dieser Tätigkeit waren mit den jeweiligen Kunden abgeschlossene Vereinbarungen, denen zufolge die Klägerin bzw. die Organgesellschaft verpflichtet war, das ihr von den Kunden anvertraute, aus Wertpapieren und zum Teil aus kurzfristigen Termingeldern bestehende Vermögen im Rahmen der jeweils vereinbarten Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen im Namen und für Rechnung der Kunden zu verwalten und umzuschichten. Die bei der Umschichtung der Portf...