Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bemessungsgrundlage der AfA bei Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG
Wird ein Gebäude, das zunächst im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, in das Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem wie folgt: Teilwert des Gebäudes abzüglich der bereits im Rahmen von § 21 EStG in Anspruch genommenen Abschreibungen.
Den Ansatz des Teilwerts leitet das FG aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab, wonach eine Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen hat, während sich die Kürzung um die vor der Einlage in Anspruch genommenen Abschreibungen aus § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ergibt. Danach soll eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungen bei Wirtschaftsgütern verhindert werden, die zunächst im Bereich der Überschusseinkünfte genutzt und dann mit dem höheren Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt werden. ...