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Übernommene Kammerbeiträge sind Arbeitslohn
Kammerbeiträge für Berufsangehörige sind auch bei Geschäftsführern lohnsteuerpflichtiger Bezug
Aufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmers gelten als Arbeitslohn, wenn sie nicht nur im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Mit hat der BFH den steuerpflichtigen Entlohnungscharakter solcher Aufwendungen bejaht, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen unabdingbar waren und die der Arbeitgeber – von seinem Standpunkt gesehen – aus guten Gründen übernommen hatte.
Der Streitfall
Eine WP- und StB-Gesellschaft übernahm die Kammerbeiträge für ihre angestellten Berufsangehörigen. Darin sah das Finanzamt steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Kammermitgliedschaft Vorraussetzung für die Berufsausübung schlechthin sei, und somit nicht nur im Interesse des Arbeitgebers liege.
In Bezug auf die Beiträge für ihre Geschäftsführer bestritt dies die Gesellschaft allerdings weiterhin, da ihre Geschäftsführer notwendigerweise Berufsangehörige sein müssen, die gesetzlich verpflichtet seien, ihre Kammermitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Damit erfolge seit Beginn der Geschäftsführertätigkeit die Beitragszahlung ausschließlich im Interesse der...