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Vertrauensschutz bei einer Änderung einer bisher unstrittigen Rechtsauslegung
Anmerkung zum
Jahrelang haben die Finanzämter die Leistungen von Ärzten grds. als „Tätigkeit als Arzt” i. S. des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei belassen. Neuerdings werden – aufgeschreckt durch die Rechtsprechung des ) – nicht medizinisch indizierte Leistungen wie u. a. Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar auch in „Altfällen”. Steht dem der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen?
DokID ▶ NWB SAAAC-67521. Rechtsgrundlage ▶ § 163 AO; § 4 Nr. 14 UStG. Vorinstanz ▶ NWB FAAAC-71159.
I. Sachverhalt
Ein Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie führte u. a. 1997 Schönheitsoperationen durch. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung erließ das Finanzamt 2005 einen Umsatzsteuerjahresbescheid, in dem es diese Leistungen erstmals der Umsatzsteuer unterwarf; ästhetisch plastische Schönheitsoperationen, so das Finanzamt, fielen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG 1993. Eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO wegen Vertrauens in die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden Leistungen lehnte das Finanzamt ab. Eine generelle Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen habe es nämlich in der Verwaltungspraxis nicht gege...