Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache
Leitsatz
Die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache als Voraussetzung der Änderung eines Steuerbescheides
nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann zu verneinen, wenn das Finanzamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
aufgrund einer zur maßgeblichen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH oder einer die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisung
bei Kenntnis der Tatsache zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung keine abweichende Entscheidung getroffen hätte.
Bei einer „Mitteilung für den Lohnsteueraußendienst” der OFD handelt es sich nicht um eine bindende Verwaltungsanweisung
in diesem Sinne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-74410
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.08.2007 - 1 K 3800/06 E
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