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Bilanzierung bei Versorgungszusagen von Personengesellschaften an ihre Gesellschafter
Anmerkungen zum
Auf der Grundlage der älteren Rechtsprechung des BFH handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gegebenen Versorgungszusage um eine Gewinnverteilungsabrede; als Folge war es der Personengesellschaft versagt, für diese Verpflichtung eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zu bilden. Abweichend davon führt nach dem eine derartige Versorgungszusage zu einer nach Maßgabe des § 6a EStG zu passivierenden Verpflichtung, und es handelt sich bei dem der Gesellschaft dadurch entstehenden Aufwand um eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dem Schuldposten in der Bilanz der Gesellschaft sei ein Aktivposten im Sonderbetriebsvermögen gegenüber zu stellen, so dass das steuerliche Ergebnis der Personengesellschaft dadurch letztlich nicht beeinflusst werde. Nach den Urteilen vom und vom ist dieser Aktivposten in die Sonderbilanz des versorgungsberechtigten Gesellschafters einzustellen. Die Finanzverwaltung folgt nunmehr mit dem der Rechtsprechung des BFH. Angesichts der bisher nicht eindeutigen Rechtslage werden zugleich Übergangsregelungen getr...