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Nichtabzugsfähigkeit des Währungsverlusts am Dotationskapital einer italienischen Betriebsstätte gemeinschaftsrechtswidrig
Das Urteil des EuGH lässt sich wie folgt zusammenfassen: Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) i. V. mit Art. 58 EGV (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) i. V. mit Art. 58 EGV (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine ...