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Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheids
Nach Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids rechtfertigt eine geänderte BFH-Rechtsprechung, die dazu führt, dass der Aufhebungsbescheid materiell rechtwidrig ist, weder eine Änderung des Aufhebungsbescheids nach § 173 Abs. 1 AO noch nach § 70 Abs. 4 EStG oder § 70 Abs. 2 und 3 EStG, wenn der Familienkasse die für die Kindergeldfestsetzung maßgebenden Tatsachen bereits bekannt waren und es sich nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des Kinds gehandelt hat.