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Grundstücksrecht | Formwechsel von GbR in OHG
Bei der Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG ist keine Berichtigung i. S. des § 22 GBO vorzunehmen, sondern es sind lediglich die tatsächlichen Angaben hinsichtlich des Rechtsinhabers im Grundbuch richtigzustellen, wobei diese Richtigstellung durch die Beteiligten im Antragsverfahren (§ 15 Abs. 3 GBO) zu erfolgen hat ( und 336/07, Rpfleger 2008 S. 22).