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Gesellschaftsrecht | Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse – Verhältnis zur Feststellungsklage
Mangelhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage (§ 246 AktG analog) beseitigt werden. Die Anfechtungsklage setzt jedoch die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege „kassiert” werden soll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage. Liegt hingegen ein festgestelltes und unangefochtenes Beschlussergebnis vor, kann sich der abberufene (Fremd-)Geschäftsführer nicht mehr mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt...