BMF - IV B 2 -S 2175/07/0002 BStBl 2008 I S. 496

Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG); Anwendungsregelung

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 18 des (BStBl 2007 I S. 297) wie folgt geändert:

„Die Regelungen dieses Schreibens können erstmals in nach dem (Datum der BFH-Entscheidung I R 110/04) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem (Datum der Veröffentlichung des o.g. BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) aufgestellt werden. Die Randnummern 15 und 17 bis 21 des (BStBl 1999 I S. 959) sind ab diesem Zeitpunkt nicht weiter anzuwenden. Wurde die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen bereits in einer vor dem aufgestellten Bilanz entsprechend diesem Schreiben () gebildet, so bleibt dieser Ansatz bestehen.

Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist nur im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich. Diese ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige zwar die Rückstellung entsprechend dem gebildet, durch Zusätze oder Vermerke bei der Aufstellung der Bilanz aber dokumentiert hat, dass er einen entgegenstehenden Ansatz begehrt. Hat der Steuerpflichtige nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist nach § 355 Abgabenordnung (AO) die Berücksichtigung des Bilanzansatzes mit einem dem entgegenstehenden Wert begehrt, kann dies als Indiz für einen bereits im Aufstellungszeitpunkt der Bilanz gewollten – aufgrund der entgegenstehenden Verwaltungsanweisung aber nicht gewählten – abweichenden Wert angesehen werden. In diesen Fällen kann der Bilanzansatz berichtigt werden; dabei ist die Rückstellung entsprechend diesem Schreiben () zu ermitteln.”

BMF v. - IV B 2 -S 2175/07/0002


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 496
BB 2008 S. 1055 Nr. 20
DB 2008 S. 611 Nr. 12
DStR 2008 S. 617 Nr. 13
DStZ 2008 S. 230 Nr. 8
EStB 2008 S. 170 Nr. 5
GStB 2008 S. 20 Nr. 5
StB 2008 S. 155 Nr. 5
StBW 2008 S. 10 Nr. 7
WPg 2008 S. 300 Nr. 7
EAAAC-74094