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Die Haftung im Organkreis nach § 73 AO
Sowohl im Bereich der Ertragsteuern als auch auf dem Gebiet der Umsatzsteuer bietet das Steuerrecht die Möglichkeit, verschiedene Unternehmungen durch Organschaften zu verbinden. Hierdurch werden den Unternehmen effektive Gestaltungsräume zur Steueroptimierung eröffnet, denn durch die gezielte Herbeiführung oder Vermeidung der verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen können Organschaften je nach Bedarf willentlich begründet oder bewusst umgangen werden. Neben den ertrag- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind bei einer Entscheidung über die Begründung oder Vermeidung von Organschaften jedoch auch die Haftungsrisiken abzuwägen. Denn nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft für die Steuern des Organträgers. Dieser Beitrag soll die Voraussetzungen und die Folgen der Haftung nach § 73 AO erläutern. Da das Vorliegen einer Organschaft das wohl wesentlichste Tatbestandsmerkmal dieser Haftungsnorm ist, sollen in diesem Zusammenhang auch deren Voraussetzungen zunächst kurz dargestellt werden.
I. Motivationen zur Begründung steuerlicher Organschaften
Die Motivationen zur gezielten Herbeiführung steuerlicher Organschaften können sehr unterschiedlich sein. Denn j...