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BBB 4/2008 S. 103

Liquiditätssicherung: Schuldner richtig in Verzug setzen

Häufig zahlen Kunden nicht zum festgesetzten Termin ihre Rechnung. Besonders unerfreulich ist, dass ein Verstreichen dieses Termins den Kunden nicht automatisch in Verzug setzt – mit der Folge, dass weder Verzugszinsen noch rechtliche Schritte eingeleitet werden dürfen. Der Verzug setzt nur ein, wenn der Zahlungstermin bereits im Vertrag fest vereinbart worden ist. So hat der BGH in seinem Urteil v. entschieden (Az: III ZR 91/07 NWB IAAAC-64257).

Ein nicht zahlender Schuldner kommt erst dann in Verzug, wenn er eine Mahnung (keine Zahlungserinnerung) erhält oder nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung 30 Tage verstrichen sind. Diese Regelung gilt für gewerbliche Kunden, private Kunden müssen davon in der Rechnung informiert werden (Formulierungsvorschlag: „Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 T...

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