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Organisation der permanenten Inventur
Was Ihr Mandant unbedingt beachten muss – Erfahrungsbericht aus der Praxis
Die permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) erfüllt nicht nur die Anforderungen an die jährliche Bestandsaufnahme der Vorräte. Sie hat zusätzlich eine oft unterschätzte Kontroll- bzw. Revisionsfunktion. Jedoch ergeben sich regelmäßig für Ihre Mandanten auch Probleme: Die Vielzahl an Voraussetzungen, die für eine permanente Inventur erfüllt sein müssen, lassen sich nicht alle klar aus gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Bearbeitungshinweisen herleiten. Daher hat der Verfasser im Folgenden die Möglichkeiten und seine Erfahrungen beim Einsatz der permanenten Inventur zusammengestellt.
I. Vorteile der permanenten Inventur
Sprechen Sie mit Ihrem Mandanten über die Vorteile der permanenten Inventur:
Kein Engpass am Jahresende.
Keine Betriebsunterbrechung oder Umsatzausfälle wegen Inventurarbeiten. Auch müssen nicht Mitarbeiter aus den verschiedenen Fachabteilungen für Inventurarbeiten am Jahresende abgezogen werden, für die sie viel zu hoch bezahlt werden.
Genauere Bestandsaufnahme, da die Arbeiten nicht unter Zeitdruck erfolgen und weil Mitarbeiter mit spezieller Aufnahmeerfahrung eingesetzt werden.
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