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Für Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gilt nicht der finanzgerichtliche Mindeststreitwert von 1000 €
Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mit 25 % des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. Beschluss des Sächsischen ). Das gilt auch dann, wenn sich so ein unter 1000 € liegender Wert errechnet. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG (i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar (gegen ).