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Berechnung der Tarifermäßigung bei Progressionsvorbehalt
(1) Trifft die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des § 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend berücksichtigt werden (Abgrenzung zum , Kurzinfo StuB 2008 S. 112). (2) Übersteigen die der Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Ein S. 195künfte das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 200; Bezug: § 32a Abs. 1, § 32b EStG; i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002).