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Begrenzung der Wirkungen seiner Richtersprüche durch den EuGH
Die großen Mitgliedstaaten klagen seit geraumer Zeit über den ständig wachsenden Einfluss der Judikatur des EuGH auf die nationalen Steuerrechtsordnungen. Sie sehen ihre Haushalte zunehmend unter dem Druck des Gemeinschaftsrechts. Deshalb hat etwa die Bundesrepublik Deutschland in dem Meilicke-Verfahren eine zeitliche Rechtsfolgenbegrenzung der EuGH-Entscheidung gefordert. Dies nimmt der nachfolgende Beitrag zum Anlass, umfassend die Möglichkeit der Begrenzung der Rückwirkung von EuGH-Richtersprüchen zu untersuchen.
I. Zeitliche Wirkung von EuGH-Richtersprüchen
1. Nichtigkeitsklage
Die gemeinhin als „Nichtigkeitsklage” bezeichnete Klage gem. Art. 230 EGV gibt den Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission ein Instrument zur Überprüfung von Akten des Gemeinschaftsrechts an die Hand. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage zieht die „ rechtsgestaltende Beseitigung des streitigen Rechtsakts” (Ehricke, in: Streinz, a. a. O., Art. 230 EGV, S. 256Rn. 3, Art. 231 EGV, Rn. 1) nach sich. Ein für nichtig erklärter Gemeinschaftsrechtsakt ist grundsätzlich „als ungeschehen anzusehen” ( 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971 S. 263, Tz. 59 f.). Die Nichtigkeits...