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Arbeitsrecht | Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse
Das ) hält an seiner strengen Rechtsprechung zur Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 2 TzBfG) fest: Eine Verlängerungsvereinbarung darf sich ausschließlich auf die Laufzeit des Vertrags beziehen; alle übrigen Vertragsbedingungen müssen unverändert bleiben. Im Streitfall hatten die Parteien einen zunächst bis zum befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, dessen Laufzeit sie durch eine am abgeschlossene Vereinbarung bis zum verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit Laufzeit bis . In diesem Vertrag hatten die Parteien – anders als im Ausgangsvertrag – keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Das BAG sah hierin eine – unzulässige – sachgrundlose Neubefristung und...