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BGH 23.01.2008 VIII ZR 46/07, NWB 11/2008 S. 87

Mietrecht | Ausreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid

Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters wegen Beschädigung und ungenügender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag „Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten – für die Wohnung …” genügen, wenn der Antragsteller im selben Mahnbescheid auf ein vorprozessuales Schreiben Bezug nimmt. Dieses muss dem Antragsgegner vermittelt haben, dass und wofür genau der Vermieter Ersatz verlangt ( NWB YAAAC-72035). Während die Vorinstanzen die Klage wegen Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 548 BGB) – als Folge der ihrer Ansicht nicht ausreichend konkreten Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag – abgewiesen hatten, bekam der Vermieter vor dem BGH in der Sache vollständig Recht.

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