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Umsatzsteuer | Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Die Anerkennung der leistenden Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechend Abschn. 112 Abs. 7 UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. Diese Umsätze sind daher nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei (OFD Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 1/2008 v. NWB NAAAC-68149). Zur ertragsteuerlichen Behandlung vgl. NWB EN-Nr. 239/2008.