Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 01
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Fahrschulen nach dem Gesetz über die Grundqualifikation der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG) ist aus Anlass einer Verbandsanfrage auf Bundesebene erörtert worden. Das BKrFQG soll die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten indem für Berufskraftfahrer Mindestanforderungen in Bezug auf Fertigkeiten und Kenntnissen festgelegt werden.
Die Anerkennung der leistenden Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechend Abschnitt 112 Abs. 7 UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. Diese Umsätze sind daher nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
NAAAC-68149