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Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen
Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nur dann im Rahmen der Spendenhöchstbeträge des § 9 Abs. 1 KStG abziehbar, wenn die Stiftungsleistungen nicht durch das Geschäftsverhältnis überlagert werden. Ob eine gesellschaftliche Überlagerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist Tatfrage. Hierbei kommt es auch darauf an, ob die zuwendende Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft nicht gewährt hätte.