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Haftung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Lässt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Vertretungsbefugnis nicht erloschen ist, Steuerbescheide der GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahren bestandskräftig werden, kann er mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs wegen § 166 AO nicht mehr gehört werden.