BFH Beschluss v. - V B 90/07

Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge

Gesetze: FGO § 76, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrten Abzug bestimmter Vorsteuerbeträge ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom zahlreiche Beweisanträge. Mit Schreiben vom teilte sie dem Finanzgericht (FG) mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Da auch das FA sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatte, entschied das FG über die Klage durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wies die Klage ab.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, das FG habe durch das Übergehen der von ihr mit Schriftsatz vom gestellten Beweisanträge gegen die Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen. Das FG habe sich nicht auf schriftliche Zeugenaussagen stützen dürfen, sondern sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt.

a) Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiiert darlegen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil —ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (, BFH/NV 2007, 751).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat darin nicht ausgeführt, welche Tatsachen im Einzelnen die von ihr für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Der pauschale Hinweis auf den Schriftsatz vom genügt insoweit nicht.

c) Die Klägerin kann die unterlassene Beweiserhebung auch deshalb nicht rügen, weil sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie das FA schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte (BFH-Beschlüsse vom VII S 56/05 (PKH), BFH/NV 2006, 2116; vom VII B 272/05, BFH/NV 2007, 725, und vom IX B 201/06, juris). Eine Zeugenvernehmung ist nämlich notwendigerweise in mündlicher Verhandlung durchzuführen, um den Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren.

d) Die Schriftsätze der Klägerin vom und müssen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unberücksichtigt bleiben, weil sie erst nach Ablauf der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO antragsgemäß bis verlängerten Frist für die Beschwerdebegründung eingegangen sind (BFH-Beschlüsse vom VII B 142/06, BFH/NV 2007, 873, und vom X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504). Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sind lediglich bloße Erläuterungen und Ergänzungen der in zulässiger Form vorgebrachten Zulassungsgründe möglich.

Fundstelle(n):
LAAAC-72625