BFH Beschluss v. - XI B 193/07

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtabgabe angeforderter Steuererklärungen

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (, BFH/NV 2005, 1329). Insbesondere darf das FG die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung auch nicht überraschen (, BFH/NV 2005, 1355, m.w.N.).

Der Kläger führt insoweit aus, das FG habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu Tatsachen, Beweismitteln und Beweisergebnissen zu äußern. Das FG habe ihn nicht in ausreichendem Maße durch entsprechende Mitteilungen informiert und ihm keine Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen und dazu Ausführungen zu machen, sowie sich zu Ausführungen der Gegenseite zu äußern.

Dieser Vortrag ist unzutreffend. Aus dem FG-Urteil und den FG-Akten geht vielmehr hervor, dass der Kläger trotz zahlreicher entsprechender Aufforderungen des FG beginnend ab dem keine ausgefüllten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hat, sondern unter Hinweis auf diverse Hinderungsgründe —Hundebiss an der Hand, leere Druckerpatrone, urlaubsbedingte Abwesenheit in den Sommerferien, eigene Erkrankung sowie Krankheit und Tod seiner Mutter— lediglich zahlreiche Fristverlängerungsanträge gestellt hat, in denen er ankündigte, die Umsatzsteuererklärungen zu selbst benannten Terminen vorzulegen. Dies geschah bis zur Entscheidung des FG am nicht. Da dem Kläger somit nach Aktenlage umfassend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, lässt sich diesem allgemein gehaltenen Vorbringen keine Verletzung rechtlichen Gehörs entnehmen.

Soweit der Kläger ergänzend ausführt, er habe vergeblich versucht, am die von ihm fertig gestellten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 beim FG an seinem bisherigen Sitz in X als Klagebegründung persönlich noch abzugeben, steht dieser Vortrag schon nicht im Einklang mit seinem Schreiben vom , wonach er in einem Parallelverfahren . zur Einkommensteuer 1998, 1999, 2000 eine Fristverlängerung auch für seine „Umsatzsteuerangelegenheiten” für die Streitjahre beantragt habe. Eine derartige Fristverlängerung wäre nicht nötig gewesen, wenn der Kläger entsprechend seiner Behauptung die seit langem angekündigten Umsatzsteuererklärungen bereits am fertig gestellt hätte. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen, weil er bis zum Ergehen des FG-Urteils am noch Gelegenheit hatte, die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre beim FG an seinem Sitz in Z einzureichen. Der Kläger hat insoweit selbst ausgeführt, dass er mit einem Schreiben des in dem genannten Parallelverfahren zur Einkommensteuer von der Sitzverlegung des FG erfahren habe.

Fundstelle(n):
IAAAC-72597