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Rückwirkende Anwendung eines Gesetzes auf den Veranlagungszeitraum 2004
Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG für das Streitjahr 2004 scheitert nicht an einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes, auch wenn der Vertragsabschluss und die Vorauszahlung der Erbbauzinsen vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags liegen, mit der erstmals die Neufassung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.