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Bilanzierung von Werbebeiträgen der Franchisenehmer beim Franchisegeber
Der Franchisegeber muss Werbebeiträge, die er von den Franchisenehmern für die überregionale Werbung erhält und die am Bilanzstichtag noch nicht verbraucht sind, als sonstige Verbindlichkeiten passivieren. Hierdurch wird die bei Zufluss erfolgte gewinnwirksame Buchung neutralisiert und im Ergebnis die erfolgsneutrale Behandlung der Werbebeiträge sichergestellt.
Nach dem ist der Franchisegeber verpflichtet, die Werbebeiträge für Werbung zu verwenden. Soweit er am Bilanzstichtag die Werbebeiträge der Franchisenehmer noch nicht verbraucht hat, besteht für ihn eine dem Grunde und der Höhe nach feststehende Verbindlichkeit. Die Passivierung eines RAP scheidet hingegen aus, weil es nicht um die zeitliche Zuordnung von Erträgen geht, sondern um die bilanzielle Erfassung no...