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Sozialrecht | Anrechnung einer Unfallrente auf Arbeitslosengeld II
Die Unfallrente kann zum einen dem Einkommensersatz, zum anderen aber auch der Kompensation immaterieller Schäden und dem Ausgleich eines durch die Körperschäden bedingten Mehrbedarfs dienen. Nur soweit die Unfallrente dem Einkommensersatz dient, erfüllt sie von daher – ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II – den Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts. Beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Unfallrente bleibt der Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde. Dies beruhe dabei auf dem Gedanken, dass nur der dem Verlust von Erwerbseinkommen dienende Anteil von Renten aus der Unfallversicherung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ...