BGH Beschluss v. - 5 StR 583/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; JGG § 74; StGB § 223

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen, § 74 JGG.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-71972

1Nachschlagewerk: nein