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Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen – nominale Versicherungssumme entscheidend
Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV „eingesetzten Versicherungsansprüche”, d. h. auf den Nominalbetrag der Versicherung. Das hat der BFH mit klargestellt.
I. Sachverhalt
Zinsen aus einer vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Daher ist es reizvoll, ein zur Einkunftserzielung eingesetztes Darlehen nicht direkt zu tilgen, sondern die Tilgungen in eine Lebensversicherung zu leisten. Deren Zinsen sind dann steuerfrei, während die Zinsen aus dem Darlehen in voller Höhe steuerlich abgezogen werden können. Wird nun allerdings eine solche Lebensversicherung zur Besicherung dieses Darlehens eingesetzt, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. NWB IAAAA-83363); insbesondere darf keine Übersicherung vorliegen.
Der BFH hat mit jetzt die Frage geklärt, ob bei Übersicherung für die Frage der Steuerschädlichkei...